Wolfman hilft: Abends ausgehen

Jugendschutzgesetz (JuSchG) dient – wie der Name schon sagt – dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren in der Öffentlichkeit.

Wie lange man sich abends an öffentlichen Orten wie Kinos, Clubs oder Kneipen usw. aufhalten darf, ist gesetzlich im Jugendschutzgesetz (JuSchG) festgeschrieben. Es dient – wie der Name schon sagt – dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren in der Öffentlichkeit. Die Bestimmungen richten sich daher auch nicht an Kinder und Jugendliche selbst, sondern an Erwachsene: vor allem Veranstalter oder Gewerbetreibende, die eine Gaststätte, ein Kino, eine Spielhalle, sprich: einen öffentlichen Ort betreiben. Sie sind dafür verantwortlich, dass dir und anderen Kindern und Jugendlichen dort nichts passiert und können sogar mit einer Geldstrafe haften. Aber auch Deine Eltern müssen sich in der Öffentlichkeit an die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes halten. Bei privaten Veranstaltungen oder wenn man sich als Jugendlicher bei Freunden aufhalten möchte, liegt die Entscheidung aber allein bei deinen Eltern.
Und das steht im Jugendschutzgesetz:

Für Gaststätten, Kneipen und Cafés gilt folgende Regelung (§ 4 JuSchG): Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich dort alleine grundsätzlich nicht aufhalten, es sei denn, sie wollen dort etwas essen oder trinken und verlassen darauf die Gaststätte wieder bis spätestens 23 Uhr. Zwischen 16 und 18 Jahren darf man sich bis 24 Uhr alleine dort aufhalten. Eine Ausnahme bildet die Teilnahme an einer Veranstaltung eines anerkannten Träger wie z. B. einem Jugendverband oder einer Kirchengemeinde. Hier gelten diese Verbote nicht.

Unter 16 Jahren dürfen Jugendliche auch nicht alleine in eine Disko oder zu einer öffentlichen Tanzveranstaltung – außer diese Tanzveranstaltung wird von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe organisiert. In diesem Fall dürfen Kinder bis 14 Jahren bis 22 Uhr und Jugendliche unter 16 Jahren bis 24 Uhr dort hin (§ 5 JuSchG). Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen auch in eine Diskothek – müssen diese aber spätestens um 24 Uhr verlassen.

Der Besuch eines Kinos und anderen öffentlichen Filmvorstellungen ist ebenfalls im Jugendschutzgesetz festgelegt. Kinder und Jugendliche dürfen nur Filme anschauen, die für ihr Alter freigegeben sind. Unter 6 Jahren dürfen Kinder nur in Begleitung eines Erwachsenen ins Kino. Wenn der Film nach 20 Uhr endet, dürfen Kinder zwischen 6 und 13 Jahren ihn nur in Begleitung eines Erwachsenen anschauen. Wenn er vorher endet, dann dürfen sie auch ohne Begleitung ins Kino. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 15 Jahren gilt: sie benötigen eine erwachsene Begleitung nur im Fall, dass der Film nach 22 Uhr und bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren nach 24 Uhr endet (§ 11 JuSchG).

Die genannten Zeitgrenzen gelten nicht, soweit Kinder und Jugendliche von ihren Eltern oder einer „erziehungsbeauftragten Person“ begleitet werden. Dies ist eine volljährige Person, die im Auftrag der Eltern ihr Kind beaufsichtigt.
Dürfen mir meine Eltern verbieten, lange wegzubleiben?

Eltern sind nicht verpflichtet, sich an die Mindest-Ausgangsregelung des Jugendschutzgesetzes zu halten. Sie dürfen somit auch eine Uhrzeit festlegen, die darunter fällt. Als deine Erziehungsberechtigten räumt ihnen das Gesetz einen relativ breiten Spielraum ein, da sie am Besten entscheiden können, was für dich gut ist. Hier hilft nur, mit den Eltern darüber zu sprechen und zu versuchen, eine gemeinsame Regelung zu finden, mit der deine Eltern und auch du zufrieden sein könnt. Wenn du diese Regelung gewissenhaft einhältst, lassen sich deine Eltern sicher nach und nach auch auf mögliche Verlängerungen und Ausnahmen ein.

Wichtige Paragraphen im Jugendschutzgesetz (JuSchG)

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

  1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
  2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, […]
  3. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

§ 4 Gaststätten

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

§ 5 Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

§ 11 Filmveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung

vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.

(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden bei:

  1. Kindern unter sechs Jahren,
  2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
  3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
  4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

Stand: 14.03.2017, 17:02 Uhr

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